§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen Frauen(t)räume mit Zusatz „e.V.“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hildesheim unter der Nr. 100380 eingetragen.
§ 1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Gifhorn.
§ 1 Nr. 3 Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 1 Nr. 4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 1 Nr. 5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

§ 2 Nr. 1 Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Einsetzen für die Rechte und Belange von Frauen und das Angebot einer Plattform für die Vernetzung des vielfältigen Frauenengagements in der Stadt und im Landkreis Gifhorn, insbesondere durch die Unterhaltung eines Frauenzentrums, dessen Räume einen Treffpunkt zum gegenseitigen Austausch, zur Wissensvermittlung und für frauenrelevante Veranstaltungen bieten.
§ 2 Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Nr. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§ 2 Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Nr. 5 Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Bei Bedarf können Vereinsämter aufgrund Beschluss des Vorstandes im Rahmen der finanziellen, steuerlichen und rechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 3 Nr. 1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
§ 3 Nr. 2 Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
§ 3 Nr. 3 Es gibt ordentliche und fördernde Mitglieder. Nur die ordentlichen Mitglieder haben eine Stimme in der Mitgliederversammlung und können in den Vorstand gewählt werden. Der Mitgliedsstatus kann jeweils zum Ende des Jahres im Einvernehmen mit dem Vorstand geändert werden.
§ 3 Nr. 5 Förderndes Mitglied können Frauen und Männer werden, die den Verein materiell unterstützen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 4 Nr. 1 Die Mitgliedschaft endet
mit dem Tod des Mitglieds,
durch freiwilligen Austritt,
durch Streichung von der Mitgliederliste,
durch Ausschluss aus dem Verein,
bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
§ 4 Nr. 2 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des
Vorstandes. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
§ 4 Nr. 3 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 4 Nr. 4 Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
der Vorstand
die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Frauen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten.

§ 8 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes
b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
d) Wahl der 2 Kassenprüferinnen
e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung (per Post oder per Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von den Vorstandsfrauen geleitet. Ist keine Vorstandsfrau anwesend, bestimmt die Versammlung eine Leiterin.
Die Protokollleiterin ist von der Versammlungsleiterin zu bestimmen. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleiterin. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigen Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleiterin kann Gäste zulassen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl mit den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleiterin und der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person der Versammlungsleiterin und der Protokollführerin, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung. gesetzt werden. Die Versammlungsleiterin hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Uber die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung Die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsfrauen können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11,12 und 13 entsprechend.

§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

§ 15 Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei der drei Vorstandsfrauen gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine
Rechtsfähigkeit verliert.
§ 15 Nr. 2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung vorrangig im Bereich von Frauenprojekten.

Fassung von Juni 2019

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